Salomon Unternehmensberatung GmbH & Co. KG, Hamburg (Geffckenstr. 9, 20249 Hamburg). Ausgeschieden Persönlich haftender Gesellschafter: Salomon Beteiligungs GmbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 97990). Das Handelsgeschäft ist mit allen Aktiven und Passiven auf den alleinigen Kommanditisten Klaus Dieter Salomon übergegangen. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist ohne Liquidation erloschen.
Salomon Unternehmensberatung GmbH & Co. KG, Hamburg (Geffckenstr. 9, 20249 Hamburg, Konzeption, Realisierung und Verwaltung von Beteiligungs- und Vermögensanlage-Projekten sowie deren Vertrieb in den Bereichen Immobilien, Schifffahrt, Energie und Kunstgegenstände für eigene Rechnung und für Rechnung Dritter sowie Beratung Dritter bei der Konzeption und Durchführung derartiger Projekte. Die Gesellschaft ist berechtigt, Eigen- und Fremdkapitalvermittlung für private und gewerbliche Investoren durchzuführen. Ausgenommen ist die Rechts- und Steuerberatung von Auftraggebern im eigenen Namen und alle Tätigkeiten, die unter das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften fallen oder Bank- oder Vermögensgeschäfte im engeren Sinne (§ 1 Kreditwesengesetz) darstellen). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie die jeweiligen Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Salomon Beteiligungs GmbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 97990). Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Salomon Unternehmensberatung GmbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 78144) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 14.08.2006. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht:Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.