HRA 7830: Salzkotten Windparkbetriebs GmbH & Co. KG, Salzkotten, Widey 1a c/o Johannes Schröder-Kersting, 33154 Salzkotten. Aurich. Der Sitz ist nach Aurich (Amtsgericht Aurich HRA 203006) verlegt.
HRA 203006: Salzkotten Windparkbetriebs GmbH & Co. KG, Aurich, Dreekamp 5, 26605 Aurich. Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Dreekamp 5, 26605 Aurich. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: ENERCON Windpark Verwaltungs GmbH, Aurich (Amtsgericht Aurich HRB 203487), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Der Sitz ist von Salzkotten (bisher Amtsgericht Paderborn, HRA 7830) nach Aurich verlegt.
HRA 7830: Salzkotten Windparkbetriebs GmbH & Co. KG, Salzkotten, Widey 1a c/o Johannes Schröder-Kersting, 33154 Salzkotten. Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Widey 1a c/o Johannes Schröder-Kersting, 33154 Salzkotten. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: ENERCON Windpark Verwaltungs GmbH, Aurich (Amtsgericht Aurich HRB 203487), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Salzkotten Windparkbetriebsgesellschaft mbH, Salzkotten (HRB 12546, Amtsgericht Paderborn) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 22.01.2020. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.