HRB 132817:Sanitär Schumann GmbH, Hamburg, Holstenhofweg 37, 22041 Hamburg.Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (67g IN 101/15) vom 19.05.2015 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers ist eingeschränkt. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
HRB 132817:Sanitär Schumann GmbH, Hamburg, Holstenhofweg 37, 22041 Hamburg.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 02.07.2014. Geschäftsanschrift: Holstenhofweg 37, 22041 Hamburg. Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens sind Sanitär-, Heizungs- und Klempnerarbeiten sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen, insbesondere der Handel mit Sanitär-, Heizungs- und Klempnereiprodukten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Brömme, Maik, Seevetal, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann Schumann, Wolfgang, Hamburg, * ‒.‒.‒‒ unter der Firma Sanitär Schumann e. K. in Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRA 117800) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 02.07.2014. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 28.07.2014 wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.