HRB 3905: Satower Milchproduktion GmbH, Satow, Fritz-Reuter-Straße 28, 18239 Satow. Bestellt als Geschäftsführer: Heincke, Christian, Satow, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 3905: Satower Milchproduktion GmbH, Satow, Fritz-Reuter-Straße 28, 18239 Satow. Prokura erloschen: Noack, Petra, Jürgenshagen, * ‒.‒.‒‒.
HRB 3905: Satower Milchproduktion GmbH, Satow, Fritz-Reuter-Straße 28, 18239 Satow. Nicht mehr Geschäftsführer: Rusch, Dietrich, Retschow, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Heincke, Hans-Jürgen, Satow, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Noack, Petra, Jürgenshagen, * ‒.‒.‒‒.
HRB 3905:Satower Milchproduktion GmbH, Satow, Fritz-Reuter-Straße 28, 18239 Satow.Nicht mehr Geschäftsführer: Heincke, Hans-Jürgen, Satow, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Rusch, Dietrich, Retschow, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 3905:Satower Milchproduktion GmbH, Satow, Fritz-Reuter-Straße 28, 18239 Satow.Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.08.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.08.2014 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 25.08.2014 mit der Satower Ackerfrucht GmbH mit Sitz in Rostock (Amtsgericht Rostock HRB 3169) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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