HRA 13432: Saur GmbH & Co. KG, Zöschingen, Im Mühlfeld 1, 89447 Zöschingen. Allgemeine Vertretungsregelung geändert, nun: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen organschaftliche Vertreter sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Neu vorgetragen: Persönlich haftender Gesellschafter: Saur Geschäftsführungs GmbH, Sitz. Zöschingen (AG Augsburg HRB 17625).
Saur Immobilien GmbH & Co. KG, Zöschingen, Im Mühlfeld 1, 89447 Zöschingen. Firma geändert, nun: Saur GmbH & Co. KG. Die Scharpf GmbH + Co. Baunternehmung KG mit dem Sitz in Zöschingen (Amtsgericht Augsburg HRA 7210) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 02.08.2012 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Saur GmbH & Co. KG, Zöschingen, Im Mühlfeld 1, 89447 Zöschingen. Die Scharpf Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Zöschingen (Amtsgericht Augsburg HRB 5231) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 02.08.2012 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.