Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
14 |
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b)
Bestellt als
Vorstand:
Rack, Ariane, Pulheim, * ‒.‒.‒‒
einzelvertretungsberechtigt. |
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a)
13.09.2022
Schmied |
HRB 35042: Sauren Fonds-Service AG, Köln, Im MediaPark 8, 50670 Köln. Nicht mehr Vorstand: Buck, Peter, Ludwigsburg, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Vorstand: Schraud, Ansgar, Estenfeld, * ‒.‒.‒‒. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Dem Registergericht ist eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrates eingereicht worden.
HRB 35042: Sauren Fonds-Service AG, Köln, Im MediaPark 8, 50670 Köln. Nicht mehr Vorstand: Keil, Jens, Köln, * ‒.‒.‒‒.
HRB 35042: Sauren Fonds-Service AG, Köln, Im MediaPark 8, 50670 Köln. Bestellt als Vorstand: Dr. Korb, Thomas, Köln, * ‒.‒.‒‒.
Sauren Fonds-Service AG, Köln (Im MediaPark 8, 50670 Köln). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 05.08.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung vom 05.08.2008 und der Hauptversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 05.08.2008 mit der FondSelector AG mit Sitz in Ludwigsburg (Amtsgericht Stuttgart, HRB 206029)) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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