HRB 111408: Sawiko Fahrzeugzubehör GmbH, Neuenkirchen- Vörden, Ringstraße 3, 49434 Neuenkirchen-Vörden. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden ALOIS KOBER GMBH mit Sitz in Kötz (Amtsgericht Memmingen HRB 1683) am 08.06.2016 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Die Gesellschaft ist erloschen.
HRB 111408: Sawiko Fahrzeugzubehör GmbH, Neuenkirchen- Vörden, Ringstraße 3, 49434 Neuenkirchen-Vörden. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 10.05.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 10.05.2016 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 10.05.2016 mit der ALOIS KOBER GMBH mit Sitz in Kötz (Amtsgericht Memmingen HRB 1683) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
HRB 111408: Sawiko Fahrzeugzubehör GmbH, Neuenkirchen- Vörden, Ringstraße 3, 49434 Neuenkirchen-Vörden. Die Gesellschafterversammlung vom 11.01.2016 hat die Streichung der § 8 (Abtretung und Teilung von Geschäftsanteilen) und die Änderung der Paragraphenbezeichnung des § 9 (Wettbewerbsverbot) und § 10 (Teilnichtigkeit) im Gesellschaftsvertrag und die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen.
Sawiko Fahrzeugzubehör GmbH, Neuenkirchen- Vörden, Ringstraße 3, 49434 Neuenkirchen-Vörden. Mit der Alois Kober GmbH mit Sitz in Kötz (Amtsgericht Memmingen HRB 1683) als herrschendem Unternehmen ist am 21.11.2013 ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. Ihm hat die Gesellschafterversammlung vom 21.11.2013 zugestimmt. Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf den genannten Vertrag und die zustimmenden Beschlüsse Bezug genommen.
Sawiko Fahrzeugzubehör GmbH, Neuenkirchen- Vörden, Ringstraße 3, 49434 Neuenkirchen-Vörden. Die Gesellschafterversammlung hat am 24.07.2012 beschlossen, das Stammkapital (DEM 51.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 26.075,88 um EUR 924,12 auf EUR 27.000,00 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag neu zu fassen. 27.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geändert, nun: Geschäftsführer: Kovermann, Guido, Ostercappeln, * ‒.‒.‒‒; Winter, Ralf, Ostercappeln, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.07.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.07.2012 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 24.07.2012 mit der Metallic Works Metallbau GmbH mit Sitz in Neuenkirchen-Vörden (Amtsgericht Oldenburg HRB 112126) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
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