HRB 30270: Saxo Glaswerk GmbH, Brand-Erbisdorf, Am Wiesengrund 14, 09618 Brand-Erbisdorf. . Durch Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 31.12.2019, AZ: 319 IN 2169/19, ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen gemäß § 65 Abs. 1 GmbHG.
HRB 30270: Saxo Glaswerk GmbH, Brand-Erbisdorf, Am Wiesengrund 14, 09618 Brand-Erbisdorf. Durch Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 02.12.2019, AZ: 319 IN 2169/19, ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
HRB 30270: Saxo Glaswerk GmbH, Brand-Erbisdorf, Am Wiesengrund 14, 09618 Brand-Erbisdorf. Bestellt: Geschäftsführer: Spilger, Karsten, Rimbach, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Biedermann, Jörg, Schloßvippach, * ‒.‒.‒‒. Prokura erloschen: Truber, Andreas, Pilsach, * ‒.‒.‒‒.
HRB 30270: Saxo Glaswerk GmbH, Brand-Erbisdorf, Am Wiesengrund 14, 09618 Brand-Erbisdorf. Einzelprokura: Truber, Andreas, Pilsach, * ‒.‒.‒‒.
HRB 30270: Saxo Glaswerk GmbH, Brand-Erbisdorf, Am Wiesengrund 14, 09618 Brand-Erbisdorf. Die Saxo Immobilien und PV GmbH mit dem Sitz in Brand-Erbisdorf (Amtsgericht Chemnitz HRB 30934) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 29.06.2017 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
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