HRB 67984: ScanSource Communications GmbH, Köln, c/o Eversheds Sutherland, Brienner Straße 12, 80333 München. Die Verschmelzung mit der übernehmenden TEXELPRO SRL ist am 09.03.2022 wirksam geworden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
HRB 67984: ScanSource Communications GmbH, Köln, c/o Eversheds Sutherland, Brienner Straße 12, 80333 München. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplanes vom 11.01.2022 sowie des Beschlusses der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 27.12.2021 mit der TEXELPRO SRL mit Sitz in Brüssel/Belgien (belgisches Unternehmensregister, 0476.373.928) verschmolzen. Die Voraussetzungen der Verschmelzung nach deutschem Recht liegen vor. Die Verschmelzung wird erst wirksam, sobald die Voraussetzungen nach dem Recht, dem die übernehmende Gesellschaft unterliegt, erfüllt sind.
HRB 67984: ScanSource Communications GmbH, Köln, c/o Eversheds Sutherland, Brienner Straße 12, 80333 München. Dem Registergericht ist der Entwurf eines Verschmelzungsplanes über die geplante Verschmelzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht unter Firma ScanSource Communications GmbH mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRB 67984) mit der besloten vennootschap nach belgischem Recht unter Firma TEXELPRO SRL mit Sitz in Brüssel (belgisches Unternehmensregister Nr. 0476.373.928) eingereicht worden.Gläubiger der ScanSource Communications GmbH können nach § 122j Abs. 1 UmwG einen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit für ihre Forderungen gegen die Gesellschaft geltend machen, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf nach § 122d UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich bei der ScanSource Communications GmbH anmelden und glaubhaft machen, dass durch die grenzüberschreitende Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Sicherheit kann beispielsweise durch eine Bürgschaft oder Hinterlegung von Geld geleistet werden. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung besteht nicht, soweit Befriedigung verlangt werden kann. So sind beispielsweise fällige Forderungen nicht sicherungsbedürftig, da der Gläubiger seine Forderung klageweise durchsetzen kann. Der Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht im Grundsatz auch Gläubigern zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus der Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht wird. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetzt beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines sogenannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 122j UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche. Insoweit stellt schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr kann etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruchs bestehen. Nicht von § 122j erfasst sind Obliegenheiten und unvollkommene Verbindlichkeiten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Recht auf Sicherheitsleistung nur für solche Forderungen besteht, die vor oder bis zu 15 Tage nach der Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind (§ 122j Abs. 2 UmwG). Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der ScanSource Communications GmbH unter deren Geschäftsanschrift c/o Everscheds Sutherland (Germany) Rechtsanwälte Steuerberater Solicitors Partnerschaft mbB, Brienner Straße 12, 80333 München, Deutschland, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Unter der vorgenannten Anschrift können Gläubiger der ScannSource Communications GmbH kostenlos vollständige Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung ihrer Recht einholten. Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern ist nicht bekannt zu machen, da die TEXELPRO alleinige Gesellschafterin der ScanSource Communications GmbH ist und es sich daher um die Verschmelzung einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft handelt, bei der außenstehende Minderheitsgesellschafter nicht vorhanden sind. Für die TEXELPRO SRL: Die Regelungen, die es den Gläubigern der TEXELPRO SRL ermöglichen, ihre Gläubigerrechte auf der Grundlage des belgischen Rechts auszuüben, sind in Artikel 12:106 und 12:15 des belgischen Gesetzes über Gesellschaften und Vereinigungen festgelegt. Spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Urkunde über den Vollzug der grenzüberschreitenden Verschmelzung in den Anhängen des belgischen Amtsblatts haben die Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften, deren Forderung vor den Veröffentlichung festgestellt wurde und noch nicht fällig ist, oder die Gläubiger, die für ihre Forderung vor der Hauptversammlung, die über die Verschmelzung zu beschließen hat, ein Gerichts- oder Schiedsverfahren gegen die sich verschmelzenden Gesellschaften angestrengt haben, das Recht, eine Sicherheit zu verlangen, ungeachtet aller anderen Bestimmungen. Die TEXELPRO SRL als aufnehmende Gesellschaft und ggfls. die ScanSource Germany GmbH und die ScanSource Communications GmbH als übertragenden Gesellschaften können diese Forderung abweisen, indem sie die Forderung zum Nennbetrag unter Abzug eines Abschlags begleichen. Kommt keine Einigung zustande oder hat der Gläubiger keine Befriedigung erlangt, wird die Streitigkeit von der am meisten interessierten Partei dem Präsidenten des Unternehmensgerichts des Bezirks vorgelegt, in dem die schuldnerische Gesellschaft ihren Sitz hat. Der Verfahren wird wie im einstweiligen Rechtsschutz eingeleitet und behandelt. Der Gleiche gilt für die Vollstreckung der ergangenen Entscheidung. Unbeschadet der Begründetheit des Verfahrens bestimmt der Präsident die Sicherheit, die das Unternehmen zu leisten hat, und die Frist, innerhalb derer die Sicherheit zu leisten ist, es sei denn, der Präsident entscheidet, dass unter Berücksichtigung der Garantien und Vorrechte, die der Gläubiger erhalten hat, oder der Solvenz der TEXPELRO SRL keine Sicherheit zu leisten ist. Wird die Sicherheit nicht innerhalb der vom Präsidenten gesetzten Frist geleistet, so wird die Forderung fällig und zahlbar. Die Gläubiger der TEXELPRO SRL können nach belgischem Recht keinen Einspruch gegen die grenzüberschreitende Verschmelzung erheben und die grenzüberschreitenden Verschmelzung nicht verzögern. Unter folgender Anschrift können Gläubiger der TEXELPRO SRL kostenlos vollständige weitere Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung ihrer Rechts einholen: Avenue du Bourget 44, 1130 Brüssel (Haren), Belgien.
HRB 67984: ScanSource Communications GmbH, Köln, c/o Eversheds Sutherland, Brienner Straße 12, 80333 München. Nicht mehr Geschäftsführer: Magan, Matthew, Charlotte, North Carolina / Vereinigte Staaten, * ‒.‒.‒‒.
HRB 67984: ScanSource Communications GmbH, Köln, Heinrich-Pesch-Straße 10 - 12, 50739 Köln. Änderung zur Geschäftsanschrift: c/o Eversheds Sutherland, Brienner Straße 12, 80333 München. Nicht mehr Geschäftsführer: Bridgland, Nicholas James, Hoeilaart / Belgien, * ‒.‒.‒‒; Lyons, Gerald, Piedmont/South Carolina/USA / Vereinigte Staaten, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Magan, Matthew, Charlotte, North Carolina / Vereinigte Staaten, * ‒.‒.‒‒; Moorefield, John, Honolulu, Hawai / Vereinigte Staaten, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
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