Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
13 |
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a)
Die Gesellschafterversammlung vom 07.11.2023 hat die
Änderung des § 6 (Gesellschafterversammlung, Beschlüsse)
der Satzung beschlossen. |
a)
08.11.2023
Dr. Hartmann |
HRB 190037: Schäch Haustechnik GmbH, Wolnzach, Hopfenstraße 45, 85283 Wolnzach. Die Gesellschafterversammlung vom 8.4.2019 hat die Änderung des § 1 Abs.2 (Sitz) der Satzung beschlossen. Neuer Sitz: Pfaffenhofen a.d.Ilm. Geschäftsanschrift: Ledererstraße 6, 85276 Pfaffenhofen a.d. Ilm.
HRB 190037: Schäch Haustechnik GmbH, Wolnzach, Hopfenstraße 45, 85283 Wolnzach. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Holzvoigt, Uwe, Wolnzach, * ‒.‒.‒‒.
Schäch Haustechnik GmbH, Wolnzach, Hopfenstraße 45, 85283 Wolnzach. Prokura erloschen: Strohhofer, Christian, Wolnzach, * ‒.‒.‒‒.
Schäch Haustechnik GmbH, Wolnzach, Hopfenstraße 45, 85283 Wolnzach. Die Schäch Service GmbH mit dem Sitz in Wolnzach (Amtsgericht Ingolstadt HRB 3711) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 26.04.2012 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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