Schefenacker GmbH & Co. KG, Schwaikheim (Alfred-Schefenacker-Str. 1, 71409 Schwaikheim). Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Schefenacker Fünfte Verwaltungsgesellschaft mbH, Schwaikheim (Amtsgericht Stuttgart HRB 721095). Die Gesellschaft ist durch Anwachsung des Vermögens auf die einzige verbliebene persönlich haftende Gesellschafterin Schefenacker Public Limited Company aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
Schefenacker GmbH & Co. KG, Schwaikheim (Alfred-Schefenacker-Str. 1, 71409 Schwaikheim, die unternehmerische Führung von Beteiligungsgesellschaften im In- und Ausland, vorwiegend von Unternehmen der Kraftfahrzeug-Zulieferindustrie, Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen sowie Erbringung von Dienstleistungen, die mit den vorgenannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen). Kommanditgesellschaft. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Schefenacker Fünfte Verwaltungsgesellschaft mbH, Schwaikheim (Amtsgericht Stuttgart HRB 721095), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Persönlich haftender Gesellschafter: Schefenacker Public Limited Company, Portchester, Hampshire / GB (Gesellschaftsregisteramt für England und Wales 05963065), von der Vertretung ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Aktiengesellschaft "Schefenacker Aktiengesellschaft", Schwaikheim (Amtsgericht Stuttgart HRB 265108) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.