HRB 17188: Scheidt & Bachmann Signalling Systems GmbH, Mönchengladbach, Breite Straße 132, 41238 Mönchengladbach. Nicht mehr Geschäftsführer: Laumen, Heinrich, Gangelt, * ‒.‒.‒‒.
HRB 17188: Scheidt & Bachmann Signalling Systems GmbH, Mönchengladbach, Breite Straße 132, 41238 Mönchengladbach. Die Gesellschafterversammlung vom 09.11.2021 hat die Erhöhung des Stammkapitals von 495.000,00 EUR um 5.000,00 EUR auf 500.000,00 EUR sowie die Änderung des Gesellschaftsvertrags in § 3 (Stammkapital) beschlossen. Neues Stammkapital: 500.000,00 EUR.
HRB 17188: Scheidt & Bachmann Signalling Systems GmbH, Mönchengladbach, Breite Straße 132, 41238 Mönchengladbach. Die Gesellschafterversammlung vom 18.06.2021 hat die Erhöhung des Stammkapitals von 55.000,00 EUR um 440.000,00 EUR auf 495.000,00 EUR zum Zwecke der Durchführung der Ausgliederung sowie die Änderung des Gesellschaftsvertrags in § 3 Ziffer 1. (Kapital) beschlossen. Neues Stammkapital: 495.000,00 EUR. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Dr. Priebe, Andreas, Hagen, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags vom 18.06.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und derjenigen des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tage Teile des Vermögens der Scheidt & Bachmann GmbH mit Sitz in Mönchengladbach (Amtsgericht Mönchengladbach HRB 2125), nämlich das operative Endgeschäft des Geschäftsbereichs "Signalling Systems", als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.