Schiffler & Didié Außenanlagen und Grabpflege GmbH, Saarbrücken, Hanna-Kirchner-Straße 3, 66123 Saarbrücken. Nicht mehr Geschäftsführer: Buchwald, Michael, Saarbrücken, * ‒.‒.‒‒.
Schiffler & Didié Außenanlagen und Grabpflege GmbH, Saarbrücken, Kaiserslauterner Straße 69, 66123 Saarbrücken.Änderung zur Geschäftsanschrift: Hanna-Kirchner-Straße 3, 66123 Saarbrücken.
Heinz Didié Garten- und Landschaftsbau GmbH, Saarbrücken (Kaiserslauterner Straße 69, 66123 Saarbrücken). Die Gesellschafterversammlung vom 20.02.2006 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma) und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: Schiffler & Didié Außenanlagen und Grabpflege GmbH. Bestellt als Geschäftsführer: Buchwald, Michael, Saarbrücken, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 07.11.2005 mit Ergänzung vom 20.02.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 07.11.2005 und 20.02.2006 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 07.11.2005 und 20.02.2006 mit der Gartenbau-Schiffler Garten- und Landschaftsbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Saarbrücken (AG Saarbrücken HRB 6424) als übertragender Rechtsträger unter Ausschluss der Abwicklung im Wege der Verschmelzung nach §§ 2 Nr. 1, 3 Abs 1 Nr. 2, 4 ff, 46 ff UmwG - Verschmelzung durch Aufnahme - verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.