HRA 40070: Schloss Sörgenloch e.K., Sörgenloch, Schlossgasse 7-9, 55270 Sörgenloch. Die Firma ist erloschen. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRA 40070: Schloss Sörgenloch e.K., Sörgenloch, Schlossgasse 7-9, 55270 Sörgenloch. Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Mainz (Az. 280 IN 34/19) vom 11.01.2022 ist das Insolvenzverfahren aufgehoben.
HRA 40070: Schloss Sörgenloch e.K., Sörgenloch, Schlossgasse 7-9, 55270 Sörgenloch. Durch Beschluss des Amtsgerichts Mainz (280 IN 34/19) vom 01.06.2019 ist über das Vermögen des Inhabers das Insolvenzverfahren eröffnet.
HRA 40070: Schloss Sörgenloch GmbH & Co. KG, Sörgenloch, Schlossgasse 7-9, 55270 Sörgenloch. Geändert, nun: Einzelkaufmann. Geändert, nun: Schloss Sörgenloch e.K. Geändert, nun Der Inhaber handelt allein. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Schloss Sörgenloch Verwaltungs GmbH, Sörgenloch (Amtsgericht Mainz HRB 41876). Geändert, nun: Inhaber: Heinicke, Thomas, Sörgenloch, * ‒.‒.‒‒. Die Kommanditgesellschaft ist aufgelöst. Das Unternehmen wird in einzelkaufmännischer Form weitergeführt.
Schloss Sörgenloch GmbH & Co. KG, Sörgenloch, Schlossgasse 7-9, 55270 Sörgenloch.Geschäftsanschrift: Schlossgasse 7-9, 55270 Sörgenloch. Persönlich haftender Gesellschafter: Schloss Sörgenloch Verwaltungs GmbH, Sörgenloch (Amtsgericht Mainz HRB 41876), einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Schloß Sörgenloch Hotel GmbH, Sörgenloch (Amtsgericht Mainz HRB 7431). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20.02.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 20.02.2009 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 20.02.2009 mit der Schloss Sörgenloch Hotel GmbH mit Sitz in Sörgenloch (Amtsgericht Mainz - HRB 7431) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Unternehmensrecherche einfach und schnell
Alle verfügbaren Informationen zu diesem Unternehmen erhalten Sie in unserer Online-App
Jetzt Paket buchen