HRB 540325: Schneider Lärmschutztechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Donzdorf, Poststr. 90, 73072 Donzdorf. Die Gesellschaft ist wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRB 540325:Schneider Lärmschutztechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Donzdorf, Poststr. 90, 73072 Donzdorf.Von Amts wegen eingetragen: Prokura erloschen: Riemann, Peter, Donzdorf.
HRB 540325:Schneider Lärmschutztechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Donzdorf, Poststr. 90, 73072 Donzdorf.Durch Beschluss des Amtsgerichts Göppingen vom 01.09.2014 (1 IN 200/14) wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst. Gemäß § 60 Abs. 1 GmbHG i.V. § 65 Abs. 1 GmbHG von Amts wegen eingetragen.
HRB 540325:Schneider Lärmschutztechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Donzdorf, Poststr. 90, 73072 Donzdorf.Personenbezogene Daten geändert bei Geschäftsführer: Schneider, Wolf-Ingo, Donzdorf, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 11.03.2014 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 11.03.2014 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Schneider Bau GmbH", Donzdorf (Amtsgericht Ulm HRB 540472) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.