Schneider Transport Service GmbH, Heiligenhaus (Velberter Str. 18, 42579 Heiligenhaus). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Schneider Transport Service e.K. am 13.06.2006 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Schneider Transport Service GmbH, Heiligenhaus (Velberter Str. 18, 42579 Heiligenhaus). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 02.01.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 02.01.2006 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 02.01.2006 mit der Schneider Transport Service e.K. mit Sitz in Heiligenhaus (Amtsgericht Wuppertal, HRA 21787) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Schneider Transport Service GmbH, Heiligenhaus (Velberter Str. 18, 42579 Heiligenhaus). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 02.01.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 02.01.2006 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 02.01.2006 mit der Schneider Transport Service e.K. mit Sitz in Velbert (Amtsgericht Wuppertal, HRA 21787) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Schneider Transport Service GmbH, Velbert (Velberter Str. 18, 42579 Heiligenhaus). Die Gesellschafterversammlung vom 14.12.2004 hat die Sitzverlegung von Velbert nach Heiligenhaus und die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz) beschlossen. Heiligenhaus.