HRB 209028: Schnier GmbH, Delmenhorst, Lange Str. 128, 27749 Delmenhorst. Bestellt als Geschäftsführer: Schnier, Stefan, Ganderkesee, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 209028:Schnier GmbH, Delmenhorst, Lange Str. 128, 27749 Delmenhorst.Allgemeine Vertretungsregelung von Amts wegen ergänzt: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vertretungsregelung von Amts wegen berichtigt, nun: Geschäftsführer: Schnier, Manfred, Delmenhorst, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 209028:Schnier GmbH, Delmenhorst, Lange Str. 128, 27749 Delmenhorst.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 17.04.2014. Geschäftsanschrift: Lange Str. 128, 27749 Delmenhorst. Gegenstand: Erwerb und die Verwaltung von Grundbesitz und sonstigem Vermögen. Stammkapital: 51.100,00 EUR. Bestellt als Geschäftsführer: Schnier, Manfred, Kaufmann, Delmenhorst, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Schnier GmbH & Co. KG, Delmenhorst (Amtsgericht Oldenburg HRA 140234) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 17.04.2014. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.