Schreinerei Becker GmbH, Altenkirchen (Uhlandstraße 13, 57610 Altenkirchen). Die Verschmelzung ist mit Eintragung des neu gegründeten Rechtsträgers (Amtsgericht Montabaur HRA 20260) am 09.10.2006 wirksam geworden.
Schreinerei Becker GmbH, Altenkirchen (Uhlandstraße 13, 57610 Altenkirchen). Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.08.2006 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.08.2006 im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme ihr Vermögen als Ganzes auf ihren Alleingesellschafter,den unter der Firma Schreinerei Wolfgang Becker e.K. mit Sitz in Altenkirchen auftretenden Kaufmann Wolfgang Becker, übertragen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.