HRB 4715: Schuhhaus Siemes Verwaltungs-GmbH, Mönchengladbach, Krefelder Straße 310, 41066 Mönchengladbach. Nicht mehr Geschäftsführer: Siemes, Waltraud, Kauffrau, Mönchengladbach.
HRB 4715: Schuhhaus Siemes Verwaltungs-GmbH, Mönchengladbach, Krefelder Straße 310, 41066 Mönchengladbach. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 03.09.2015 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und derjenigen des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tage mit der Seeger expert consultancy GmbH mit Sitz in Dorsten (Amtsgericht Gelsenkirchen HR B 12179) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Schuhhaus Siemes Verwaltungs-GmbH, Mönchengladbach (Krefelder Straße 310, 41066 Mönchengladbach). Die Gesellschafterversammlung vom 12.09.2006 hat den Gesellschaftsvertrag unter Beibehaltung der Firma und des Sitzes vollständig neu gefasst. Neuer Unternehmensgegenstand: die Beteiligung an anderen Unternehmen und die Übernahme von deren Geschäftsführung. 52.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft einzeln. Ist mehr als ein Geschhäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlichoder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelnen Geschäftsführern kann die Befugnis eingeräumt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten. Ebenso können einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.