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Schuhhaus Zink e.K., Schwäbisch Gmünd (HRA 700437) inaktiv

Firmendaten

Anschrift
Rinderbacher Gasse 2 - 4
73525 Schwäbisch Gmünd
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: im Vollprofil enthalten
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 2 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: HRA 700437
Amtsgericht: Ulm
Rechtsform: eK
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Schuhhaus Zink e.K. aus Schwäbisch Gmünd war im Handelsregister Ulm unter der Nummer HRA 700437 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Schuhhaus Zink e.K. ihren Standort nicht geändert. Die Schuhhaus Zink e.K. wies zuletzt 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 03.11.2020)

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Registermeldungen 1

Calendar 05.03.2013
Veränderung

Schuhhaus Zink e.K., Schwäbisch Gmünd (Rinderbacher Gasse 2-4, 73525 Schwäbisch Gmünd). Die Inhaberin (übertragende Rechtsträgerin) hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 31.08.2012 mit Nachtrag vom 14.09.2012 und der Versammlungsbeschlüsse vom 31.08.2012 und 14.09.2012 aus ihrem Vermögen das von ihr betriebene Unternehmen auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Stumpe-Wolf Vermögensverwaltungs GmbH", Schwäbisch Gmünd (Amtsgericht Ulm HRB 727788) ausgegliedert (Ausgliederung zur Aufnahme). Die Firma ist erloschen. Gemäß § 155 Satz 2 UmwG von Amts wegen eingetragen. Das Registerblatt ist geschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.