HRA 202159: Schulenburg Vermögensverwaltung UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Hanstedt, Postillionseck 11, 21271 Hanstedt. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Schulenburg Verwaltung UG (haftungsbeschränkt), Hanstedt (Amtsgericht Lüneburg HRB 205118). Die Gesellschaft ist aufgelöst und ohne Liquidation beendet. Die Firma ist erloschen.
HRA 202159:Schulenburg Vermögensverwaltung UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Hanstedt, Postillionseck 11, 21271 Hanstedt.(der Erwerb, die Bewirtschaftung, die Verwaltung und die Verwertung eigenen Vermögens, insbesondere im Immobilienbereich. Die Gesellschaft ist jedoch nicht berechtigt, in irgendeiner Weise gewerblich tätig zu werden. d.h. sie darf keine gewerblichen Einkünfte erzielen, insbesondere keine Vermögensanlagen durchführen, die zu gewerblichen Einkünften führen. Bei der Verfolgung des Gesellschaftszwecks dürfen die Grenzen einer rein vermögensverwaltenden Tätigkeit nicht überschritten werden.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Postillionseck 11, 21271 Hanstedt. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Schulenburg Verwaltung UG (haftungsbeschränkt), Hanstedt (Amtsgericht Lüneburg HRB 205118), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Schulenburg Immobilien GmbH, Hanstedt (Amtsgericht Lüneburg HRB 203995) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 09.09.2014. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.