HRB 104110: Radeberger Gruppe Unterstützungseinrichtung GmbH, Frankfurt am Main, Darmstädter Landstraße 185, 60598 Frankfurt am Main. Nicht mehr Geschäftsführer: Schröer, Martin, Bonn, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Schipniewski, Christian, Mömlingen, * ‒.‒.‒‒, vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen.
HRB 104110: Radeberger Gruppe Unterstützungseinrichtung GmbH, Frankfurt am Main, Darmstädter Landstraße 185, 60598 Frankfurt am Main. Die Gesellschafterversammlung vom 30.08.2017 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Neuer Gegenstand: Ausschließlicher Gegenstand des Unternehmens ist die Gewährung sozialer Zuwendungen an aktive Belegschaftsmitglieder der von der Radeberger Gruppe KG, Frankfurt am Main - nachstehend kurz BRAUEREI genannt - geführten Betriebe. Auf Beschluss der Geschäftsführung und des Leistungsausschusses dürfen die sozialen Zuwendungen auch an ehemalige Belegschaftsmitglieder sowie an Angehörige der aktiven und der ehemaligen Belegschaftsmitglieder gewährt werden. Zu den ehemaligen Belegschaftsmitgliedern gehören auch die Belegschaftsmitglieder der Betriebe, die in der heutigen Radeberger Gruppe KG aufgegangen sind. Auf Beschluss der Geschäftsführung und des Leistungsausschusses dürfen die sozialen Zuwendungen auch an Belegschaftsmitglieder von Unternehmen, in die die Radeberger Gruppe KG aus besonderen Gründen Funktionen, die nach dem Betriebszweck der Gesellschaft grundsätzlich von ihr selbst wahrgenommen werden könnten, ausgelagert hat, sowie deren Angehörige gewährt werden. Zuwendungen dürfen nicht an Belegschaftsmitglieder gewährt werden, die an Standorten der Radeberger Gruppe KG beschäftigt sind, für die nach dem 01.08.2016 andere Unterstützungseinrichtungen als die hiesige Gesellschaft (ausgenommen Pensionsgesellschaften, die Wohlfahrtsfürsorge der Schultheiss-Brauerei Aktiengesellschaft Berlin e.V. und die Brügman-/Mauritz-Fischer-Stiftung für Mitarbeiter der Radeberger Gruppe) zuständig sind. Soweit eine solche andere Unterstützungseinrichtung vor dem 01.08.2016 nur deshalb wegfällt, weil sie von Amts wegen aufgelöst wird, gilt sie für den Zweck der vorstehenden Regelung als fortbestehend.