HRA 703658: Schulvordruck-Verlag Schneider GmbH & Co. KG, Karlsruhe, Greschbachstraße 30, 76229 Karlsruhe. Sitz verlegt; nun: Bensheim (Amtsgericht Darmstadt - HRA 86766). Das Registerblatt ist geschlossen.
HRA 86766: Schulvordruck-Verlag Schneider GmbH & Co. KG, Bensheim, Fabrikstraße 21, 64625 Bensheim. Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Fabrikstraße 21, 64625 Bensheim. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: SVS-Verwaltungs-GmbH, Bensheim (Amtsgericht Darmstadt HRB 101239), mit der Befugnis -auch für die jeweiligen Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Der Sitz ist von Karlsruhe (bisher Amtsgericht Mannheim HRA 703658) nach Bensheim verlegt.
Schulvordruckverlag Schneider GmbH & Co. KG, Karlsruhe, Greschbachstraße 30, 76229 Karlsruhe. Firma geändert; nun: Schulvordruck-Verlag Schneider GmbH & Co. KG.
Schulvordruckverlag Schneider GmbH & Co. KG, Karlsruhe, Greschbachstraße 30, 76229 Karlsruhe. (Der Verlag und der Vertrieb von Schulvordrucken.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Greschbachstraße 30, 76229 Karlsruhe. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: SVS-Verwaltungs-GmbH, Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRB 710968), mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Schulvordruckverlag Schneider Gesellschaft mit beschränkter Haftung", Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRB 104379) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.