Schwanhäußer Gewerbepark Heroldsberg GmbH & Co. KG, Heroldsberg, Schwanweg 1, 90562 Heroldsberg.Geschäftsanschrift: Schwanweg 1, 90562 Heroldsberg. Durch Geamtrechtsnachfolge infolge Verschmelzung (= Verschmelzungsvertrag vom 30.04.2009) mit der Kommanditistin ausgeschieden: Persönlich haftender Gesellschafter: Schwanhäußer Gewerbepark Heroldsberg Verwaltungs GmbH, Heroldsberg (Amtsgericht Fürth HRB 10014). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
Schwanhäußer Gewerbepark Heroldsberg GmbH & Co. KG, Heroldsberg (Schwanweg 1, 90562 Heroldsberg). Persönlich haftender Gesellschafter: Firma geändert, nun: Schwanhäußer Gewerbepark Heroldsberg Verwaltungs GmbH, Heroldsberg (Amtsgericht Fürth HRB 10014).
Schwanhäußer Gewerbepark Heroldsberg GmbH & Co. KG, Heroldsberg (Schwanweg 1, 90562 Heroldsberg). Die Schwanhäußer Gewerbepark Heroldsberg Verwaltungs GmbH mit dem Sitz in Heroldsberg (Amtsgericht Fürth HRB 6257) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 20.12.2004 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Eingetreten Persönlich haftender Gesellschafter: Schwanhäußer Gewerbepark Heroldsberg GmbH, Heroldsberg (Amtsgericht Fürth HRB 10014), Die persönlich haftende Gesellschafterin sowie deren jeweilige Geschäftsführer sind befugt, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten. Durch die Verschmelzung durch Aufnahme ausgeschieden: Persönlich haftender Gesellschafter: Schwanhäußer Gewerbepark Heroldsberg Verwaltungs GmbH, Heroldsberg (AG Fürth, HRB 6257). Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.