HRB 14346: Schwering Türenwerk GmbH, Reken, Hermann-Schwering-Strasse 1, 48734 Reken. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Mensing, Ansgar, Ostbevern, * ‒.‒.‒‒.
HRB 14346: Schwering Türenwerk GmbH, Reken, Hermann-Schwering-Strasse 1, 48734 Reken. Prokura erloschen: Klose, Jörg, Mönchengladbach, * ‒.‒.‒‒.
Schwering Türenwerk GmbH, Reken, Hermann-Schwering-Strasse 1, 48734 Reken. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.12.2012. Geschäftsanschrift: Hermann-Schwering-Strasse 1, 48734 Reken. Gegenstand: Herstellung von und Handel mit Türen, Türelementen und sonstigen Produkten der holzverarbeitenden Industrie. Stammkapital: 4.500.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt zum Geschäftsführer: Herbers, Dominic, Ahaus, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Klose, Jörg, Mönchengladbach, * ‒.‒.‒‒; Strump, Thomas, Coesfeld, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Schwering Türenwerk GmbH & Co.KG, Reken (Amtsgericht Coesfeld HRA 3499) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 21.12.2012. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.