HRB 24443 KI: Sehl Haustechnik GmbH, Kiel, Suchskrug 5-7, 24107 Kiel. Rechtsverhaeltnis: Berichtigung zu lfd Nr. 1: Das Registerzeichen des übertragenden Rechtsträgers lautet HRA 6953 KI
HRB 24443 KI: Sehl Haustechnik GmbH, Kiel, Suchskrug 5-7, 24107 Kiel. Name der Firma: Sehl Haustechnik GmbH. Sitz der Firma: Kiel. Geschäftsanschrift: Suchskrug 5-7, 24107 Kiel. Gegenstand: Das Betreiben einer Handwerksfirma auf dem Gebiet der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsinstallation sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Dienstleistungen. Kapital: 25.000 EUR. Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Sehl, Frank, * ‒.‒.‒‒, Ottendorf; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom: 28.03.2022. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch Übertragung von Teilen des Vermögens als Gesamtheit aus dem Vermögen des Inhabers der Sehl Haustechnik e.K. mit Niederlassung in Kiel (Amtsgericht Kiel, HRA 6953 KI) auf Grund des Spaltungsplans vom 28.03.2022, 05.05.2022. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.