HRB 71591: EXACON Verwaltungs-GmbH, Erbach, Gewerbepark Gräsig 72, 64711 Erbach. Die Gesellschafterversammlung vom 01.02.2022 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 1 (Firma) und 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Neue Firma: Servomold Verwaltungs-GmbH. Neuer Gegenstand: die Übernahme der persönlichen Haftung in Gesellschaften aller Art, insbesondere in der Servomold GmbH & Co. KG. Nicht mehr Geschäftsführer: Walter, Andy, Otzberg, * ‒.‒.‒‒.
HRA 70991: i-Mold GmbH & Co. KG, Erbach, Gewerbepark Gräsig 72, 64711 Erbach. Neue Firma: Servomold GmbH & Co. KG.
HRB 71591: EXACON Verwaltungs-GmbH, Erbach, Gewerbepark Gräsig 72, 64711 Erbach. Bestellt als Geschäftsführerin: Meister, Bianca, Michelstadt, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRA 70991: i-Mold GmbH & Co. KG, Erbach, Gewerbepark Gräsig 72, 64711 Erbach. Ausgeschieden als persönlich haftende Gesellschafterin: Servomold Verwaltungs GmbH, Erbach (Amtsgericht Darmstadt HRB 92267).
HRA 70991: i-Mold GmbH & Co. KG, Erbach, Gewerbepark Gräsig 72, 64711 Erbach. Eingetreten als persönlich haftende Gesellschafterin: Servomold Verwaltungs GmbH, Erbach (Amtsgericht Darmstadt HRB 92267). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 16.05.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Servomold GmbHG & Co. KG mit dem Sitz in Erbach (Amtsgericht Darmstadt HRB 84491) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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