Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
5 |
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b)
Durch Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 16.01.2025
(3 IN 183/19) ist das Insolvenzverfahren aufgehoben. |
a)
28.01.2025
Hupfer |
HRA 708316: Sessler Oberflächen GmbH & Co. KG, Keltern, Industriestraße 9, 75210 Keltern. Durch Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 31.01.2020 (3 IN 183/19) wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Amtsgericht Pforzheim, 3 IN 183/19) aufgelöst. Gemäß § 131 Abs. 1 HGB, § 161 Abs. 2 HGB i.V. § 143 Abs. 1 HGB von Amts wegen eingetragen.
HRA 708316: Sessler Oberflächen GmbH & Co. KG, Keltern, Industriestraße 9, 75210 Keltern. Die Einzelkauffrau Sessler, Iris Christine, geb. Rau, Keltern, * ‒.‒.‒‒ hat als Inhaberin der Firma "Iris Sessler e. K.", Keltern (Amtsgericht Mannheim HRA 708286) das von ihr betriebene Unternehmen im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 28.08.2018 und des Versammlungsbeschlusses vom 28.08.2018 auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRA 708316: Sessler Oberflächen GmbH & Co. KG, Keltern, Industriestraße 9, 75210 Keltern. Die Einzelkauffrau Sessler, Iris Christine, geb. Rau, Keltern, * ‒.‒.‒‒ hat als Inhaberin der Firma "Iris Sessler e. K.", Keltern (Amtsgericht Mannheim HRA 708286) das von ihr betriebene Unternehmen im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 28.08.2018 und des Versammlungsbeschlusses vom 28.08.2018 auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen.
HRA 708316: Sessler Oberflächen GmbH & Co. KG, Keltern, Industriestraße 9, 75210 Keltern. (Anlagen- und Apparatebau, die industrielle Beschichtung und Veredelung von Oberflächen aller Art, sowie die Herstellung und Restaurierung aller Fahrzeuge und Oldtimer, sowie Handel und Sondertransporte. ). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Industriestraße 9, 75210 Keltern. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Sessler Geschäftsführungs- GmbH, Keltern (Amtsgericht Mannheim HRB 731489), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Sessler GmbH Oberflächen", Keltern (Amtsgericht Mannheim HRB 503202) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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