HRA 23500: Siener-Druck GmbH & Co KG, Hauenstein, Gebrüder-Seibel-Straße 6, 76846 Hauenstein. Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRA 23500: Siener-Druck GmbH & Co KG, Hauenstein, Gebrüder-Seibel-Straße 6, 76846 Hauenstein. Von Amts wegen gem. § 384 Abs. 2 FamFG eingetragen: Die Liquidatoren vertreten gemeinsam. Infolge Auflösung der Gesellschaft sind die eingetragenen Tatsachen zur Vertretung unrichtig geworden. Von Amts wegen gem. § 384 Abs. 2 FamFG eingetragen: Persönlich haftender Gesellschafter und Liquidator: Siener - Druck Verwaltungs-GmbH, Hauenstein (Amtsgericht Zweibrücken HRB 21177). Von Amts wegen gem. § 384 Abs. 2 FamFG eingetragen: Liquidator: Eichberger, Martina, Hauenstein, * ‒.‒.‒‒; Siener, Albert, Hauenstein, * ‒.‒.‒‒; Siener, Thomas, Hauenstein, * ‒.‒.‒‒; Siener, Markus, Hauenstein, * ‒.‒.‒‒. Prokura gem. § 384 Abs. 2 FamFG von Amts wegen gelöscht: Siener, Thomas, Hauenstein, * ‒.‒.‒‒. Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens (Az. 1 IN 18/13) vom 30.10.2018 ist das Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Siener-Druck GmbH & Co KG, Hauenstein, Gebrüder-Seibel-Straße 6, 76846 Hauenstein. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Siener-Druck GmbH & Co KG, Hauenstein, Gebrüder-Seibel-Straße 6, 76846 Hauenstein.Geschäftsanschrift: Gebrüder-Seibel-Straße 6, 76846 Hauenstein. Einzelprokura: Siener, Thomas, Hauenstein, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 02.04.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 02.04.2009 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 02.04.2009 mit der ATM Druck GmbH mit Sitz in Hauenstein (HRB 23126) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.