MKS Mobiler Krankenpflege Service GmbH, Hamburg (Eißendorfer Str. 70, 21073 Hamburg). Die Gesellschafterversammlung vom 21.07.2006 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Satz 1 (Firma) beschlossen. Neue Firma: Silke Kaiser Mobiler Krankenpflege Service GmbH. Bestellt Geschäftsführer: Steiner, Uwe, Rosengarten, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
MKS Mobiler Krankenpflege Service GmbH, Hamburg (Eißendorfer Str. 70, 21073 Hamburg). Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 08.07.2006 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht:
MKS Mobiler Krankenpflege Service GmbH, Hamburg (Eißendorfer Str. 70, 21073 Hamburg). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 06.02.2006. Gegenstand: die ambulante Krankenpflege. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Kaiser, Silke, Rosengarten, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung des von der Einzelkauffrau Silke Kaiser, Hamburg, * ‒.‒.‒‒ unter der Firma MKS Mobiler Krankenservice e.K. in Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRA 103238) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 06.02.2006. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Unternehmen ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.