Silver Line Holding Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin, Pichelsdorfer Str. 135, 13595 Berlin.
Silver Line Holding Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin, Pichelsdorfer Str. 135, 13595 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist durch rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse auf Grund des § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst. (Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 25.10.2010 AZ: 36s IN 396/10) Von Amts wegen eingetragen..
Silver Line Holding Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BerlinPichelsdorfer Str. 135, 13595 Berlin. Geschäftsführer:; 3. Hänschen, Frank, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen.
Silver Line Holding Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BerlinPichelsdorfer Str. 135, 13595 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift:; Pichelsdorfer Str. 135, 13595 Berlin Geschäftsführer:; 2. Runschke, Michael, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten.
Silver Line Holding Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin(Landsberger Str. 230, 12623 Berlin). Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 26.06.2008 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Dark Side Autovermietung GmbH mit Sitz in Berlin (AG Charlottenburg, HRB 108168) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..
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