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Sima 2 gemeinnützige GmbH, Düsseldorf (HRB 92519)

Firmendaten

Anschrift
Grafenberger Allee 82
40237 Düsseldorf
Frühere Anschriften: 1
Am Zirkus 2, 10117 Berlin
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: 2021
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: b: 25.000,00 EUR - 49.999,99 EUR
Branche: 5 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: HRB 92519
Amtsgericht: Düsseldorf
Rechtsform: gGmbH
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Sima 2 gemeinnützige GmbH aus Düsseldorf ist im Handelsregister Düsseldorf unter der Nummer HRB 92519 verzeichnet. Nach der Gründung am 10.02.2021 hat die Sima 2 gemeinnützige GmbH ihren Standort mindestens einmal geändert. Der Unternehmensgegenstand ist laut eigener Angabe 'Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (nachfolgend die AO). Zweck der Gesellschaft ist: die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere auf den Gebieten der Medizin und des Natur- und Umweltschutzes, von Bildung und Erziehung, insbesondere die Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes, der Kinder- und Jugendhilfe, von Kunst und Kultur, insbesondere die Unterstützung von Künstlern und Ermöglichung von Ausstellungen einschließlich der dazugehörigen Dokumentation und Kataloge, der Völkerverständigung und der Entwicklungshilfe, insbesondere Förderung internationaler Beziehungen in Naturschutz und Ökologie, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, insbesondere des Schutzes der biologischen Vielfalt und Erhaltung natur- und sozialvertraglicher Strukturen des Wohnens und Arbeitens in Stadt und Land, des Schutzes der Menschenrechte, insbesondere der Einhaltung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 in ihrer jeweiligenFassung und anderer internationaler Menschenrechtsabkommen, des öffentlichen Gesundheitswesens, der öffentlichen Gesundheitspflege und des Wohlfahrtwesens, der Gerda Henkel Stiftung Düsseldorf, solange diese als gemeinnützig anerkannt ist, bzgl. aller Stiftungszwecke dieser Stiftung, der Moving Child gGmbH, München, solange diese als gemeinnützig anerkannt ist, bzgl. aller Satzungszwecke dieser Körperschaft. Die selbstlose Unterstützung von bedürftigen Personen und Familien, die aufgrund von außergewöhnlichen Not- und Katastrophenfällen in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind, hilfsbedürftiger Kinder und Jugendlicher, von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, von gemeinnützigen Einrichtungen, die den vorstehend genannten Personen Hilfe und Unterstützung gewähren, im Inland und, soweit dies mit der AO vereinbar ist, auch im Ausland. Die Gesellschaft wird zur Verwirklichung dieser Zwecke Mittelweitergaben tätigen (Art der Zweckverwirklichung) und hierbei die folgenden Grundsätze beachten: Mittelweitergaben an Steuerbegünstigte Empfängerkörperschaften: Die Gesellschaft wird einer anderen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ihre Mittel zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne dieser Satzung zuwenden. Die Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus,dass diese selbst steuerbegünstigt ist (nachfolgend die Steuerbegünstigte Empfängerkörperschaft). Insoweit darf eine Mittelweitergabe nur erfolgen, wenn sich die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Zuwendung die Steuerbegünstigung der Steuerbegünstigten Empfängerkörperschaft hat nachweisen lassen durch eine Ausfertigung der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid, deren Datum nicht länger als fünf (5) Jahre zurückliegt oder des Freistellungsbescheids, dessen Datum nicht länger als fünf (5) Jahre zurückliegt oder des Bescheids über die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO, dessen Datum nicht länger als drei (3) Jahre zurückliegt, wenn der steuerbegünstigten Empfängerkörperschaft bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde. Mittelweitergaben an Ausländische Empfängerkörperschaften: Die Gesellschaft kann auch einer Körperschaft oder juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland, die keine Steuerbegünstigte Empfängerkörperschaft ist (nachfolgend die Ausländische Empfängerkörperschaft), ihre Mittel zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne dieser Satzung zuwenden. Insoweit ist mit der Ausländischen Empfängerkörperschaft ein Zuwendungsvertrag abzuschließen, nach dem sichergestellt ist, dass die Mittel im Ausland ausschließlich zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne dieser Satzung verwendet werden. Mittelweitergaben zur erstmaligen oder weiteren Vermögensausstattung: Die Gesellschaft ist unter den Voraussetzungen des § 58 Nr. 3 AO darüber hinaus dazu berechtigt, ihre Mittel auch zur erstmaligen oder weiteren Vermögensausstattung einer Steuerbegünstigten Empfängerkörperschaft zuzuwenden. Hierzu hat die Gesellschaft mit der Steuerbegünstigten Empfängerkörperschaft einen Zuwendungsvertrag abzuschließen, nach dem sichergestellt ist, dass die Steuerbegünstigte Empfängerkörperschaft die unter diesem Zuwendungsvertrag erhaltenen Mittel und deren Erträge nur zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke der Gesellschaft einsetzt und nicht für weitere Mittelweitergaben nach § 58 Nr. 3 AO zur Vermögensausstattung verwendet.' Das eingetragene Stammkapital beläuft sich aktuell auf 25.000,00 EUR. Die Sima 2 gemeinnützige GmbH weist zur Zeit einen Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 01.11.2023)

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Registermeldungen 6

Nummer
der
Eintra­gung
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens
Grund- oder
Stammkapital
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis
Prokura a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
6 c)
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts
Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung (nachfolgend die AO).
Zweck der Gesellschaft ist:
die Förderung von Wissenschaft und
Forschung, insbesondere auf den Gebieten
der Medizin und des Natur- und
Umweltschutzes, von Bildung und
Erziehung, insbesondere die Fort- und
Weiterbildung auf dem Gebiet des Natur-
und Umweltschutzes, der Kinder- und
Jugendhilfe, von Kunst und Kultur,
insbesondere die Unterstützung von
Künstlern und Ermöglichung von
Ausstellungen einschließlich der
dazugehörigen Dokumentation und
Kataloge, der Völkerverständigung und der
Entwicklungshilfe, insbesondere Förderung
internationaler Beziehungen in Naturschutz
und Ökologie, des Umwelt-, Landschafts-
und Denkmalschutzes, insbesondere des
Schutzes der biologischen Vielfalt und
Erhaltung natur- und sozialvertraglicher
Strukturen des Wohnens und Arbeitens in
Stadt und Land, des Schutzes der
Menschenrechte, insbesondere der
Einhaltung der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte vom 10.
Dezember 1948 in ihrer jeweiligenFassung
und anderer internationaler
Menschenrechtsabkommen, des
öffentlichen Gesundheitswesens, der
öffentlichen Gesundheitspflege und des
Wohlfahrtwesens, der Gerda Henkel
Stiftung Düsseldorf, solange diese als
gemeinnützig anerkannt ist, bzgl. aller
Stiftungszwecke dieser Stiftung, der Moving
Child gGmbH, München, solange diese als
gemeinnützig anerkannt ist, bzgl. aller
Satzungszwecke dieser Körperschaft. Die
selbstlose Unterstützung von bedürftigen
Personen und Familien, die aufgrund von
außergewöhnlichen Not- und
Katastrophenfällen in eine wirtschaftliche
Notlage geraten sind, hilfsbedürftiger
Kinder und Jugendlicher, von Personen, die
infolge ihres körperlichen, geistigen oder
seelischen Zustands auf die Hilfe anderer
angewiesen sind, von gemeinnützigen
Einrichtungen, die den vorstehend
genannten Personen Hilfe und
Unterstützung gewähren, im Inland und,
soweit dies mit der AO vereinbar ist, auch
im Ausland.
Die Gesellschaft wird zur Verwirklichung
dieser Zwecke Mittelweitergaben tätigen
(Art der Zweckverwirklichung) und hierbei
die folgenden Grundsätze beachten:
Mittelweitergaben an Steuerbegünstigte
Empfängerkörperschaften:
Die Gesellschaft wird einer anderen
Körperschaft oder einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts ihre Mittel zur
Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke
im Sinne dieser Satzung zuwenden. Die
Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt
oder unbeschränkt steuerpflichtige
Körperschaft des privaten Rechts setzt
voraus,dass diese selbst steuerbegünstigt
ist (nachfolgend die Steuerbegünstigte
Empfängerkörperschaft). Insoweit darf eine
Mittelweitergabe nur erfolgen, wenn sich
die Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Zuwendung die Steuerbegünstigung der
Steuerbegünstigten Empfängerkörperschaft
hat nachweisen lassen durch eine
Ausfertigung der Anlage zum
Körperschaftsteuerbescheid, deren Datum
nicht länger als fünf (5) Jahre zurückliegt
oder des Freistellungsbescheids, dessen
Datum nicht länger als fünf (5) Jahre
zurückliegt oder des Bescheids über die
Feststellung der Einhaltung der
satzungsmäßigen Voraussetzungen nach §
60a Abs. 1 AO, dessen Datum nicht länger
als drei (3) Jahre zurückliegt, wenn der
steuerbegünstigten Empfängerkörperschaft
bisher kein Freistellungsbescheid oder
keine Anlage zum
Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde.
Mittelweitergaben an Ausländische
Empfängerkörperschaften:
Die Gesellschaft kann auch einer
Körperschaft oder juristischen Person des
öffentlichen Rechts mit Sitz und
Geschäftsleitung im Ausland, die keine
Steuerbegünstigte Empfängerkörperschaft
ist (nachfolgend die Ausländische
Empfängerkörperschaft), ihre Mittel zur
Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke
im Sinne dieser Satzung zuwenden.
Insoweit ist mit der Ausländischen
Empfängerkörperschaft ein
Zuwendungsvertrag abzuschließen, nach
dem sichergestellt ist, dass die Mittel im
Ausland ausschließlich zur Verwirklichung
steuerbegünstigter Zwecke im Sinne dieser
Satzung verwendet werden.
Mittelweitergaben zur erstmaligen oder
weiteren Vermögensausstattung:
Die Gesellschaft ist unter den
Voraussetzungen des § 58 Nr. 3 AO
darüber hinaus dazu berechtigt, ihre Mittel
auch zur erstmaligen oder weiteren
Vermögensausstattung einer
Steuerbegünstigten Empfängerkörperschaft
zuzuwenden. Hierzu hat die Gesellschaft
mit der Steuerbegünstigten
Empfängerkörperschaft einen
Zuwendungsvertrag abzuschließen, nach
dem sichergestellt ist, dass die
Steuerbegünstigte Empfängerkörperschaft
die unter diesem Zuwendungsvertrag
erhaltenen Mittel und deren Erträge nur zur
Verwirklichung der steuerbegünstigten
Satzungszwecke
der Gesellschaft einsetzt und nicht für
weitere Mittelweitergaben nach § 58 Nr. 3
AO zur Vermögensausstattung verwendet.
a)
Die Gesellschafterversammlung vom 01.08.2023 hat den
Gesellschaftsvertrag insgesamt neu gefasst und dabei
insbesondere den Gegenstand des Unternehmens geändert.
a)
31.10.2023
Schäfer
5 c)
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung (nachfolgend die AO).
Zweck der Gesellschaft ist: a) die
Förderung - von Wissenschaft und
Forschung, insbesondere auf den Gebieten
der Medizin und des Natur- und
Umweltschutzes; - von Bildung und
Erziehung, insbesondere die Fort- und
Weiterbildung auf dem Gebiet des Natur-
und Umweltschutzes; - der Kinder- und
Jugendhilfe; - von Kunst und Kultur,
insbesondere die Unterstützung von
Künstlern und Ermöglichung von
Ausstellungen einschließlich der
dazugehörigen Dokumentation und
Kataloge; - der Völkerverständigung und
der Entwicklungshilfe, insbesondere
Förderung internationaler Beziehungen in
Naturschutz und Ökologie; - des Umwelt-,
Landschafts- und Denkmalschutzes,
insbesondere des Schutzes der
biologischen Vielfalt und Erhaltung natur-
und sozialvertraglicher Strukturen des
Wohnens und Arbeitens in Stadt und Land;
des Schutzes der Menschenrechte,
insbesondere der Einhaltung der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
vom 10. Dezember 1948 in ihrer jeweiligen
Fassung und anderer internationaler
Menschenrechtsabkommen; - des
öffentlichen Gesundheitswesens, der
öffentlichen Gesundheitspflege und des
Wohlfahrtwesens; - der Gerda Henkel
Stiftung Düsseldorf, solange diese als
gemeinnützig anerkannt ist, bzgl. aller
Stiftungszwecke dieser Stiftung; - der
Moving Child gGmbH, München, solange
diese als gemeinnützig anerkannt ist, bzgl.
aller Satzungszwecke dieser Körperschaft.
b) die selbstlose Unterstützung von
bedürftigen Personen und Familien, die
aufgrund von außergewöhnlichen Not- und
Katastrophenfällen in eine wirtschaftliche
Notlage geraten sind; hilfsbedürftiger
Kinder und Jugendlicher; von Personen, die
infolge ihres körperlichen, geistigen oder
seelischen Zustands auf die Hilfe anderer
angewiesen sind, von gemeinnützigen
Einrichtungen, die den vorstehend
genannten Personen Hilfe und
Unterstützung gewähren, im Inland und,
soweit dies mit der AO vereinbar ist, auch
im Ausland. Die Gesellschaft wird zur
Verwirklichung dieser Zwecke
Mittelweitergaben tätigen (Art der
Zweckverwirklichung) und hierbei die
folgenden Grundsätze beachten: a)
Mittelweitergaben an Steuerbegünstigte
Empfängerkörperschaften.
Die Gesellschaft wird einer anderen
Körperschaft oder einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts ihre Mittel zur
Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke
im Sinne der AO zuwenden. Die
Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt
oder unbeschränkt steuerpflichtige
Körperschaft des privaten Rechts setzt
voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt
ist (nachfolgend die Steuerbegünstigte
Empfängerkörperschaft). Insoweit darf eine
Mittelweitergabe nur erfolgen, wenn sich
die Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Zuwendung die Steuerbegünstigung der
Steuerbegünstigten Empfängerkörperschaft
hat nachweisen lassen durch eine
Ausfertigung (I) der Anlage zum
Körperschaftsteuerbescheid, deren Datum
nicht länger als fünf (5) Jahre zurückliegt
oder (II) des Freistellungsbescheids,
dessen Datum nicht länger als fünf (5)
Jahre zurückliegt oder (III) des Bescheids
über die Feststellung der Einhaltung der
satzungsmäßigen Voraussetzungen nach §
60a Abs. 1 AO, dessen Datum nicht länger
als drei (3) Jahre zurückliegt, wenn der
Steuerbegünstigten Empfängerkörperschaft
bisher kein Freistellungsbescheid oder
keine Anlage zum
Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde.
b) Mittelweitergaben an Ausländische
Empfängerkörperschaften. Die Gesellschaft
kann auch einer Körperschaft oder
juristischen Person des öffentlichen Rechts
mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland,
die keine Steuerbegünstigte
Empfängerkörperschaft ist (nachfolgend die
Ausländische Empfängerkörperschaft), ihre
Mittel zur Verwirklichung steuerbegünstigter
Zwecke im Sinne der AO zuwenden.
Insoweit ist mit der Ausländischen
Empfängerkörperschaft ein
Zuwendungsvertrag abzuschließen, nach
dem sichergestellt ist, dass die Mittel im
Ausland ausschließlich zur Verwirklichung
steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der
AO verwendet werden. c) Mittelweitergaben
zur erstmaligen oder weiteren
Vermögensausstattung. Die Gesellschaft ist
unter den Voraussetzungen des § 58 Nr. 3
AO darüber hinaus dazu berechtigt, ihre
Mittel auch zur erstmaligen oder weiteren
Vermögensausstattung einer
Steuerbegünstigten Empfängerkörperschaft
zuzuwenden. Hierzu hat die Gesellschaft
mit der Steuerbegünstigten
Empfängerkörperschaft einen
Zuwendungsvertrag abzuschließen, nach
dem sichergestellt ist, dass die
Steuerbegünstigte Empfängerkörperschaft
die unter diesem Zuwendungsvertrag
erhaltenen Mittel und deren Erträge (I) nur
zur Verwirklichung der steuerbegünstigten
Satzungszwecke der Gesellschaft einsetzt
und (II) nicht für weitere Mittelweitergaben
nach § 58 Nr. 3 AO zur
Vermögensausstattung verwendet.
a)
11.08.2022
Schäfer
b)
Eintragung lfd. Nr. 2,
Spalte 2 c), von Amts
wegen gelöscht und
berichtigend neu
eingetragen.
4 c)
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung (nachfolgend die AO).
Zweck der Gesellschaft ist: a) die
Förderung - von Wissenschaft und
Forschung, insbesondere auf den Gebieten
der Medizin und des Natur- und
Umweltschutzes; - von Bildung und
Erziehung, insbesondere die Fort- und
Weiterbildung auf dem Gebiet des Natur-
und Umweltschutzes; - der Kinder- und
Jugendhilfe; - von Kunst und Kultur,
insbesondere die Unterstützung von
Künstlern und Ermöglichung von
Ausstellungen einschließlich der
dazugehörigen Dokumentation und
Kataloge; - der Völkerverständigung und
der Entwicklungshilfe, insbesondere
Förderung internationaler Beziehungen in
Naturschutz und Ökologie; - des Umwelt-,
Landschafts- und Denkmalschutzes,
insbesondere des Schutzes der
biologischen Vielfalt und Erhaltung natur-
und sozialvertraglicher Strukturen des
Wohnens und Arbeitens in Stadt und Land;
des Schutzes der Menschenrechte,
insbesondere der Einhaltung der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
vom 10. Dezember 1948 in ihrer jeweiligen
Fassung und anderer internationaler
Menschenrechtsabkommen; - des
öffentlichen Gesundheitswesens, der
öffentlichen Gesundheitspflege und des
Wohlfahrstwesens; - der Gerda Henkel
Stiftung Düsseldorf, solange diese als
gemeinnützig anerkannt ist, bzgl. aller
Stiftungszwecke dieser Stiftung; - der
Moving Child gGmbH, München, solange
diese als gemeinnützig anerkannt ist, bzgl.
aller Satzungszwecke dieser Körperschaft.
b) die selbstlose Unterstützung von
bedürftigen Personen und Familien, die
aufgrund von außergewöhnlichen Not- und
Katastrophenfällen in eine wirtschaftliche
Notlage geraten sind; hilfsbedürftiger
Kinder und Jugendlicher; von Personen, die
infolge ihres körperlichen, geistigen oder
seelischen Zustands auf die Hilfe anderer
angewiesen sind, von gemeinnützigen
Einrichtungen, die den oben genannten
Personen Hilfe und Unterstützung
gewähren, im Inland und, soweit dies mit
der AO vereinbar ist, auch im Ausland. Die
Gesellschaft wird zur Verwirklichung dieser
Zwecke Mittelweitergaben tätigen (Art der
Zweckverwirklichung) und hierbei die
folgenden Grundsätze beachten: a)
Mittelweitergaben an Steuerbegünstigte
Empfängerkörperschaften.
Die Gesellschaft wird einer anderen
Körperschaft oder einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts ihre Mittel zur
Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke
im Sinne der AO zuwenden. Die
Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt
oder unbeschränkt steuerpflichtige
Körperschaft des privaten Rechts setzt
voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt
ist (nachfolgend die Steuerbegünstigte
Empfängerkörperschaft). Insoweit darf eine
Mittelweitergabe nur erfolgen, wenn sich
die Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Zuwendung die Steuerbegünstigung der
Steuerbegünstigten Empfängerkörperschaft
hat nachweisen lassen durch eine
Ausfertigung (I) der Anlage zum
Körperschaftsteuerbescheid, deren Datum
nicht länger als fünf (5) Jahre zurückliegt
oder (II) des Freistellungsbescheids,
dessen Datum nicht länger als fünf (5)
Jahre zurückliegt oder (III) des Bescheids
über die Feststellung der Einhaltung der
satzungsmäßigen Voraussetzungen nach §
60a Abs. 1 AO, dessen Datum nicht länger
als drei (3) Jahre zurückliegt, wenn der
Steuerbegünstigten Empfängerkörperschaft
bisher kein Freistellungsbescheid oder
keine Anlage zum
Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde.
b) Mittelweitergaben an Ausländische
Empfängerkörperschaften. Die Gesellschaft
kann auch einer Körperschaft oder
juristischen Person des öffentlichen Rechts
mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland,
die keine Steuerbegünstigte
Empfängerkörperschaft ist (nachfolgend die
Ausländische Empfängerkörperschaft), ihre
Mittel zur Verwirklichung steuerbegünstigter
Zwecke im Sinne der AO zuwenden.
Insoweit ist mit der Ausländischen
Empfängerkörperschaft ein
Zuwendungsvertrag abzuschließen, nach
dem sichergestellt ist, dass die Mittel im
Ausland ausschließlich zur Verwirklichung
steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der
AO verwendet werden. c) Mittelweitergaben
zur erstmaligen oder weiteren
Vermögensausstattung. Die Gesellschaft ist
unter den Voraussetzungen des § 58 Nr. 3
AO darüber hinaus dazu berechtigt, ihre
Mittel auch zur erstmaligen oder weiteren
Vermögensausstattung einer
Steuerbegünstigten Empfängerkörperschaft
zuzuwenden. Hierzu hat die Gesellschaft
mit der Steuerbegünstigten
Empfängerkörperschaft einen
Zuwendungsvertrag abzuschließen, nach
dem sichergestellt ist, dass die
Steuerbegünstigte Empfängerkörperschaft
die unter diesem Zuwendungsvertrag
erhaltenen Mittel und deren Erträge (I) nur
zur Verwirklichung der steuerbegünstigten
Satzungszwecke der Gesellschaft einsetzt
und (II) nicht für weitere Mittelweitergaben
nach § 58 Nr. 3 AO zur
Vermögensausstattung verwendet.
a)
Die Gesellschafterversammlung vom 22.07.2022 hat eine
Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 und damit des
Unternehmensgegenstandes sowie in § 3 (Selbstlosigkeit,
Mittelverwendung) beschlossen.
a)
04.08.2022
Sönnichsen
Calendar 27.04.2021
Berichtigung

HRB 92519: Sima 2 gemeinnützige GmbH, Düsseldorf, BFP Brune Financial Planning GmbH, Grafenberger Allee 82, 40237 Düsseldorf. Berichtigung von Amts wegen zur Geschäftsanschrift: c/o BFP Brune Financial Planning GmbH, Grafenberger Allee 82, 40237 Düsseldorf.

Calendar 20.04.2021
Veränderung

HRB 92519: pertus 134. GmbH, Düsseldorf, c/o Cormoran GmbH, Am Zirkus 2, 10117 Berlin. Die Gesellschafterversammlung vom 09.04.2021 hat den Gesellschaftsvertrag vollständig neu gefasst und dabei insbesondere die Firma und den Gegenstand des Unternehmens geändert. Neue Firma: Sima 2 gemeinnützige GmbH. Änderung zur Geschäftsanschrift: BFP Brune Financial Planning GmbH, Grafenberger Allee 82, 40237 Düsseldorf. Neuer Unternehmensgegenstand: 1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (nachfolgend die AO). 2. Zweck der Gesellschaft ist: a) die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere auf den Gebieten der Medizin und des Natur- und Umweltschutzes, von Bildung und Erziehung, insbesondere die Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes, der Kinder- und Jugendhilfe, von Kunst und Kultur, insbesondere die Unterstützung von Künstlern und Ermöglichung von Ausstellungen einschließlich der dazugehörigen Dokumentation und Kataloge, der Völkerverständigung und der Entwicklungshilfe, insbesondere Förderung internationaler Beziehungen in Naturschutz und Ökologie, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, insbesondere des Schutzes der biologischen Vielfalt und Erhaltung natur- und sozialvertraglicher Strukturen des Wohnens und Arbeitens in Stadt und Land, des Schutzes der Menschenrechte, insbesondere der Einhaltung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 in ihrer jeweiligen Fassung und anderer internationaler Menschenrechtsabkommen, der Gerda Henkel Stiftung Düsseldorf, solange diese als gemeinnützig anerkannt ist, bzgl. aller Stiftungszwecke dieser Stiftung, der Moving Child gGmbH, München, solange diese als gemeinnützig anerkannt ist, bzgl. aller Satzungszwecke dieser Körperschaft. b) die selbstlose Unterstützung von bedürftigen Personen und Familien, die aufgrund von außergewöhnlichen Not- und Katastrophenfällen in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind, von gemeinnützigen Einrichtungen, die den oben genannten Personen Hilfe und Unterstützung gewähren, hilfsbedürftiger Kinder und Jugendlicher im Inland und, soweit dies mit der AO vereinbar ist, auch im Ausland. 3. Die Gesellschaft wird zur Verwirklichung dieser Zwecke Mittelweitergaben tätigen (Art der Zweckverwirklichung) und hierbei die folgenden Grundsätze beachten: a) Mittelweitergaben an Steuerbegünstigte Empfängerkörperschaften. Die Gesellschaft wird einer anderen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ihre Mittel zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der AO zuwenden. Die Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist (nachfolgend die Steuerbegünstigte Empfängerkörperschaft). Insoweit darf eine Mittelweitergabe nur erfolgen, wenn sich die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Zuwendung die Steuerbegünstigung der Steuerbegünstigten Empfängerkörperschaft hat nachweisen lassen durch eine Ausfertigung (I) der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid, deren Datum nicht länger als fünf (5) Jahre zurückliegt oder (II) des Freistellungsbescheids, dessen Datum nicht länger als fünf (5) Jahre zurückliegt oder (III) des Bescheids über die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO, dessen Datum nicht länger als drei (3) Jahre zurückliegt, wenn der Steuerbegünstigten Empfängerkörperschaft bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde. b) Mittelweitergaben an Ausländische Empfängerkörperschaften. Die Gesellschaft kann auch einer Körperschaft oder juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland, die keine Steuerbegünstigte Empfängerkörperschaft ist (nachfolgend die Ausländische Empfängerkörperschaft), ihre Mittel zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der AO zuwenden. Insoweit ist mit der Ausländischen Empfängerkörperschaft ein Zuwendungsvertrag abzuschließen, nach dem sichergestellt ist, dass die Mittel im Ausland ausschließlich zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der AO verwendet werden. c) Mittelweitergaben zur erstmaligen oder weiteren Vermögensausstattung. Die Gesellschaft ist unter den Voraussetzungen des § 58 Nr. 3 AO darüber hinaus dazu berechtigt, ihre Mittel auch zur erstmaligen oder weiteren Vermögensausstattung einer Steuerbegünstigten Empfängerkörperschaft zuzuwenden. Hierzu hat die Gesellschaft mit der Steuerbegünstigten Empfängerkörperschaft einen Zuwendungsvertrag abzuschließen, nach dem sichergestellt ist, dass die Steuerbegünstigte Empfängerkörperschaft die unter diesem Zuwendungsvertrag erhaltenen Mittel und deren Erträge (I) nur zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke der Gesellschaft einsetzt und (II) nicht für weitere Mittelweitergaben nach § 58 Nr. 3 AO zur Vermögensausstattung verwendet. Nicht mehr Geschäftsführer: Neukamp, Felix Ernst, Berlin, * ‒.‒.‒‒; Wendt, Cornelia, Berlin, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Roth, Marcus, Bad Homburg, * ‒.‒.‒‒.

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Historie 2

20.04.2021
Adressänderung

Alte Anschrift:
Am Zirkus 2
10117 Berlin

Neue Anschrift:
Grafenberger Allee 82
40237 Düsseldorf

Firmenname geändert

alt:
pertus 134. GmbH

neu:
Sima 2 gemeinnützige GmbH

Entscheideränderung

Austritt
Herr Felix Ernst Neukamp
Geschäftsführer

Entscheideränderung

Austritt
Frau Cornelia Wendt
Geschäftsführer

Entscheideränderung

Eintritt
Herr Marcus Roth
Geschäftsführer

17.02.2021
Entscheideränderung

Eintritt
Herr Felix Ernst Neukamp
Geschäftsführer

Entscheideränderung

Eintritt
Frau Cornelia Wendt
Geschäftsführer

Registervorgang

Neueintragung 17.02.2021