HRA 7004 HL: Sirsi Ltd. & Co. KG, Ahrensburg, Große Straße 21, 22926 Ahrensburg. Nicht mehr Persönlich haftender Gesellschafter: 1. Dynix Ltd. Rechtsverhaeltnis: Die Firma ist erloschen.
HRA 7004 HL: Sirsi Ltd. & Co. KG, Ahrensburg, Große Straße 21, 22926 Ahrensburg. Name der Firma: Sirsi Ltd. & Co. KG; Sitz der Firma: Sitz/Niederlassung: Ahrensburg; Geschäftsanschrift: Große Straße 21, 22926 Ahrensburg; Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Die persönlich haftende Gesellschafterin und ihre Geschäftsführer/directors haben die Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Inhaber: Persönlich haftender Gesellschafter: 1. Dynix Ltd., Chesham, Buckinghamshire (Companies Register für England und Wales, 02207720); Rechtsform: Kommanditgesellschaft; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der SirsiDynix GmbH mit Sitz in Ahrensburg (Amtsgericht Lübeck, HRB 4650 AH) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 13.02.2012. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Gläubigern, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung des Beschlusses als nach § 10 des Handelsgesetzbuches bekannt gemacht gilt, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus der Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.