Sixt Leasing GmbH, Pullach, Landkreis München (Zugspitzstr. 1, 82049 Pullach). Die Gesellschafterversammlung vom 29.11.2004 hat die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in die "Sixt Leasing AG" mit dem Sitz in Pullach (Amtsgericht München HRB 155501 ) beschlossen.
Sixt Autoland GmbH, Garching, Landkreis München (Zugspitzstr. 1, 82049 Pullach). Die Gesellschafterversammlung vom 29.11.2004 hat die Satzung neu gefaßt. Dabei wurde geändert: Firma, Sitz, Gegenstand. Die Sixt Leasing Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Pullach (Amtsgericht München HRB 114967) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 29.11.2004 und des Beschlusses der gemeinsamen Haupt- und Gesellschafterversammlung vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Neue Firma: Sixt Leasing GmbH. Neuer Sitz: Pullach, Landkreis München. Neuer Gegenstand: Durchführung von Leasinggeschäften aller Art, gewerbliche Überlassung und Bewertung von Fahrzeugen, Flugzeugen, und Mobilien, Fuhrpark-Management, Führung, Übernahme sowie Verwaltung und Betreuung von Gesellschaften und Beteiligung, insbesondere von solchen, deren Unternehmensgegenstand sich ganz oder teilweise auf die genannten Tätigkeitsgebiete erstreckt, Vermietung von Garagenplätzen an Kurz- und Dauermieter, Betrieb von Tankstellen, Reparatur- und Servicediensten sowie Handel mit Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugreifen, -ersatzteilen und -zubehör aller Art, Vermittlung von Versicherungen und Vermittlung von Finanzierungen. Bestellt Geschäftsführer: Grünberg, Jörg Martin, Unterhaching, * ‒.‒.‒‒; Rotzek, Matthias, Pullach, * ‒.‒.‒‒. Ausgeschieden Geschäftsführer: Pätsch, Detlev, Deisenhofen, * ‒.‒.‒‒. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer: Mayer, Peter, Pullach, * ‒.‒.‒‒. Prokura erloschen: Hanel, Dieter, Olching, * ‒.‒.‒‒. Nicht eingetragen: Bekanntmachungsblatt ist der Bundesanzeiger. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.