HRB 751015: Sky Holding GmbH, Nufringen, Carl-Benz-Str. 27, 71154 Nufringen. Die Gesellschafterversammlung vom 03.04.2018 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in 1.2 (Sitz) beschlossen. Sitz verlegt; nun: Sindelfingen. Neue Geschäftsanschrift: Neckarstraße 52, 71065 Sindelfingen.
HRB 751015: Sky Holding GmbH, Nufringen, Carl-Benz-Str. 27, 71154 Nufringen. Einzelprokura: Linge-Vetter, Antje, Altdorf, * ‒.‒.‒‒.
HRB 751015:Sky Holding GmbH, Nufringen, Carl-Benz-Str. 27, 71154 Nufringen.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 03.12.2014. Geschäftsanschrift: Carl-Benz-Str. 27, 71154 Nufringen. Gegenstand: die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen aller Art und anderen Vermögensgegenständen, sowie die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Logistik und der Gebäudeverwaltung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Iser, Andreas, Rottenburg am Neckar, * ‒.‒.‒‒; Iser, Thomas, Grafenau, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Kommanditgesellschaft unter der Firma "Sky Holding GmbH & Co. KG", Nufringen (Amtsgericht Stuttgart HRA 729339) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.