HRA 16275: Smatec GmbH & Co.KG, Bielefeld, Friedrich-Wilhelms-Bleiche 5, 33649 Bielefeld. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Vanderlande Industries Holding Deutschland Verwaltungs-GmbH, Mönchengladbach (Amtsgericht Mönchengladbach HRB 14343). Die Gesellschaft ist aufgelöst und ohne Liquidation erloschen.
HRA 16275: Smatec GmbH & Co.KG, Bielefeld, Friedrich-Wilhelms-Bleiche 5, 33649 Bielefeld. (Die Entwicklung, Planung und Herstellung von Maschinen und Anlagen aller Art nebst den dazugehörigen Teilen und Verfahren sowie die Erbringung von Dienstleistungen und der Handel mit industriellen Erzeugnissen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Geschäfte jeder Art durchzuführen, die dem oben genannten Geschäftszweck unmittelbar oder mittelbar dienen oder diesen ergänzen. Sie kann Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen erwerben und sich an deren Unternehmen beteiligen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Friedrich-Wilhelms-Bleiche 5, 33649 Bielefeld. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Vanderlande Industries Holding Deutschland Verwaltungs-GmbH, Mönchengladbach (Amtsgericht Mönchengladbach HRB 14343), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Smatec GmbH, Bielefeld (Amtsgericht Bielefeld HRB 41231) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 17.12.2014. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.