HRB 9847: Smyczek GmbH, Verl, Eiserstraße 93, 33415 Verl. Die Gesellschafterversammlung vom 09.04.2018 hat die komplette Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Nach Änderung des Wohnortes: Geschäftsführer: Smyczek, Roland, Gütersloh, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 9847:Smyczek GmbH, Verl, Eiserstraße 93, 33415 Verl.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 28.08.2014. Geschäftsanschrift: Eiserstraße 93, 33415 Verl. Gegenstand: ist die Fertigung von elektronischen Baugruppen und Geräten einschließlich der damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Stammkapital: 100.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Schlegel, Michael, Lemgo, * ‒.‒.‒‒; Smyczek, Roland, Verl, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Smyczek GmbH & Co. KG mit Sitz in Verl (Amtsgericht Gütersloh, HRA 5803) nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.08.2014 und der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 28.08.2014. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.