HRA 113741: Solarpark Blankenhain GmbH & Co. KG, Hamburg, Schanzenstraße 34, 20357 Hamburg. Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen.
HRA 2848 CB: nawes Grüne Energien III GmbH & Co. KG, Großräschen, Seestraße 85 d, 01983 Großräschen. Sitz der Firma: Geschäftsanschrift: Seestraße 85 d, 01983 Großräschen
HRA 2970 CB: nawes Grüne Energien I GmbH & Co. KG, Großräschen, Seestraße 85 d, 01983 Großräschen. Sitz der Firma: Geschäftsanschrift: Seestraße 85 d, 01983 Großräschen
HRA 115332: nawes Grüne Energien IV GmbH & Co. KG, Hamburg, Schanzenstraße 34, 20357 Hamburg. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 01.12.2015 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der nawes Grüne Energien II GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRA 114956) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRA 114956: nawes Grüne Energien II GmbH & Co. KG, Hamburg, Schanzenstraße 34, 20357 Hamburg. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 01.12.2015 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der nawes Grüne Energien IV GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRA 115332) verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers am 08.12.2015 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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