HRB 3219 NP: Sozial Software GmbH, Prenzlau, Grabowstraße 14, 17291 Prenzlau. Die Verschmelzung ist mit der am 22.08.2016 erfolgten Eintragung (Amtsgericht Neuruppin, HRB 7792) in das Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen.
HRB 3219 NP: Sozial Software GmbH, Prenzlau, Grabowstraße 14, 17291 Prenzlau. Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 02.08.2016 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Sozial Software Service GmbH mit Sitz in Prenzlau (Amtsgericht Neuruppin, HRB 7792) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 3219 NP: Sozial Software GmbH, Prenzlau, Grabowstraße 14, 17291 Prenzlau. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 24.11.2015 wurde der Gesellschaftsvertrag in § 5 (Dauer der Gesellschaft und des Geschäftsjahres) geändert.
Sozial Software GmbH, Prenzlau(Grabowstraße 14, 17291 Prenzlau). Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat auf Grund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 05.10.2007 Teile ihres Vermögens (den Betriebsteil "Support und Vertrieb") auf die Sozial Software Service GmbH mit Sitz in Prenzlau (Amtsgericht Neuruppin, HRB 7792 NP) übertragen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.