Sozialdienst katholischer Frauen Gesamtverein e.V., Dortmund, (Agnes-Neuhaus-Str. 5, 44135 Dortmund).Die Verschmelzung ist im Register des übernehmenden Rechtsträgers, Sozialdienst katholischer Frauen - Zentrale e.V., am 24.11.2008 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Sozialdienst katholischer Frauen Gesamtverein e.V., Dortmund, (Agnes-Neuhaus-Str. 5, 44135 Dortmund).Der Verein ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 04.06.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 04.06.2008 und der Mitgliederversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 14.05.2008 mit dem Sozialdienst katholischer Frauen - Zentrale e.V. mit Sitz in Dortmund (Amtsgericht Dortmund, VR 1740) durch Aufnahme verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.