HRB 7729: Soziale Dienstleistungen Keil GmbH, Bayreuth, Friedrich-Puchta-Str. 20, 95444 Bayreuth. Die Ausgliederung wurde am 07.07.2022 im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers eingetragen (siehe Amtsgericht Bayreuth HRA 4641).
HRB 7729: Soziale Dienstleistungen Keil GmbH, Bayreuth, Friedrich-Puchta-Str. 20, 95444 Bayreuth. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 3.6.2022. Geschäftsanschrift: Friedrich-Puchta-Str. 20, 95444 Bayreuth. Gegenstand des Unternehmens: ist die Erbringung sozialer Dienstleistungen, insbesondere die Erbringung von Hilfs- und Unterstützungsleistungen für Menschen mit besonderem Hilfsbedarf, ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen und seelischen und geistig/körperlichen Behinderungen sowie Präventionsleistungen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Keil, Roland, Bayreuth, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Soziale Dienstleistungen Keil e.K., mit dem Sitz in Bayreuth (Amtsgericht Bayreuth HRA 4641).Die Ausgliederung wird mit Eintragung im Register des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.