HRB 6692: Spahn Messebau GmbH, Wiesbaden, Pfortenstraße 2, 65207 Wiesbaden. Nicht mehr Geschäftsführerin: Friedrich-Uhrig, Ulrike, Wiesbaden, * ‒.‒.‒‒.
Spahn Messebau GmbH, Wiesbaden, Pfortenstraße 35, 65207 Wiesbaden. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Pfortenstraße 2, 65207 Wiesbaden.
Spahn Messebau GmbH, Wiesbaden, Pfortenstraße 35, 65207 Wiesbaden. Die Gesellschafterversammlung vom 03.03.2011 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Sitz), § 5 (Jahresabschluss) und § 7 (Gesellschaftsbeschlüsse) sowie in § 3 (Stammkapital) und mit ihr die Umstellung des Stammkapitals auf Euro sowie gleichzeitig eine Erhöhung des Stammkapitals um 3,41 Euro beschlossen. Neues Stammkapital: 25.568,00 EUR. Personenbezogene Daten von Amts wegen ergänzt, nun: Geschäftsführerin: Friedrich-Uhrig, Ulrike, Wiesbaden, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt.
UF-Messebau Betriebsgesellschaft m.b.H., Wiesbaden, (Am Dornkratz, 65207 Wiesbaden).Die Gesellschafterversammlung vom 24.08.2009 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Ziffer 1 (Firma) beschlossen. Neue Firma: Spahn Messebau GmbH. Bestellt als Geschäftsführer: Friedrich, Markus, Wiesbaden, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt. Geändert, nun: Geschäftsführerin: Friedrich-Uhrig, Ulrike, geb. Welkenbach, Kauffrau, Wiesbaden, einzelvertretungsberechtigt. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.08.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Spahn Messebau GmbH mit Sitz in Wiesbaden (Amtsgericht Wiesbaden, HRB 6942) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.