HRA 621025: Sparkasse Hochrhein, Waldshut-Tiengen (Bismarckstraße 7, 79761 Waldshut-Tiengen). Allgemeine Vertretungsregelung von Amts wegen berichtigt in: Jeweils zwei Vorstandsmitglieder oder stellvertretende Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Verwaltungsrat kann Mitglieder des Vorstandes von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB (Verbot der Mehrfachvertretung) befreien. Der Vorstand ist in folgenden Fällen von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB befreit: 1. bei Erwerb von Grundstücken, soweit der Kaufpreis nicht über 1 % des in der letzten Bilanz ausgewiesenen haftenden Eigenkapitals hinausgeht bzw. bei Veräußerung von Grundstücken, soweit der Verkaufspreis nicht über 1 % des in der letzten Bilanz ausgewiesenen haftenden Eigenkapitals hinausgeht bzw. bei einem Grundstückstausch, wenn der Wert des zu erwerbenden oder des zu veräußernden Grundstücks die genannten Beträge nicht überschreitet; 2. bei Erwerb von Grundstücken zur Vermeidung von Verlusten und die Veräußerung solcher Grundstücke.
HRA 621025: Sparkasse Hochrhein, Waldshut-Tiengen (Bismarckstraße 7, 79761 Waldshut-Tiengen). Am 11.12.2020 wurde die Änderung der Satzung durch Aufnahme einer Vorbemerkung vor § 1 und in § 2 (Träger), in § 4 (Geschäftsgrundsätze), in § 7 (Sitzungen des Verwaltungsrats), in § 9 (Vorstand), in § 10 (Vertretungsbefugnis), in § 12 ( Bekanntmachungen) und in § 15 (Auflegung der Satzung; Bereitstellung der Satzung im Internet) beschlossen.
HRA 621025: Sparkasse Hochrhein, Waldshut-Tiengen (Bismarckstraße 7, 79761 Waldshut-Tiengen). Bestellt als Vorstand: Gerstner, David Martin Helge, Laufenburg Baden, * ‒.‒.‒‒. Nicht mehr Vorstand: Rombach, Heinz, Murg, * ‒.‒.‒‒.
HRA 621025:Sparkasse Hochrhein, Waldshut-Tiengen (Bismarckstraße 7, 79761 Waldshut-Tiengen). Nicht mehr Vorstand: Supper, Roland, Bad Säckingen, * ‒.‒.‒‒.
Sparkasse Hochrhein, Waldshut-Tiengen (Bismarckstraße 7, 79761 Waldshut-Tiengen). Allgemeine Vertretungsregelung ergänzt in: Jeweils zwei Vorstandsmitglieder oder stellvertretende Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Verwaltungsrat kann Mitglieder des Vorstandes von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB (Verbot der Mehrfachvertretung) befreien. Der Vorstand ist in folgenden Fällen von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB befreit: 1. bei Erwerb von Grundstücken, soweit der Kaufpreis nicht über 250.000,00 EUR hinausgeht bzw. bei Veräußerung von Grundstücken, soweit der Verkaufspreis nict über 250.000,00 EUR hinausgeht bzw. bei einem Grundstückstausch, wen der Wert des zu erwerbenden oder des zu veräußernden Grundstücks die genannten Beträge nicht überschreitet; 2. bei Erwerb von Grundstücken zur Vermeidung von Verlusten und die Veräußerung solcher Grundstücke.
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