HRA 117384: Sparrow Trading UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Hamburg, Spatzenwinkel 19, 22547 Hamburg. Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Liquidatoren gemeinsam vertreten. Liquidator: Rentsch, Hans-Peter Wilhelm Harald, Hamburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt. Prokura erloschen Rentsch, Hans-Peter, Hamburg, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Sparrow Trading UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Hamburg, Spatzenwinkel 19, 22547 Hamburg. (Erwerb und das Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie die Verwaltung eigenen Vermögens). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Spatzenwinkel 19, 22547 Hamburg. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Sparrow Trading Komplementärgesellschaft UG (haftungsbeschränkt), Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 130125). Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Rentsch, Hans-Peter, Hamburg, * ‒.‒.‒‒; Rentsch, Thomas, Henstedt-Ulzburg, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der SPARROW TRADING GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 70683) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 11.03.2014. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.