Spohn Kunststoffe GmbH, Freiburg im Breisgau, St. Georgener Straße 19, 79111 Freiburg im Breisgau. Mit der "UBH Baden GmbH", Zossen (Amtsgericht Potsdam HRB 25569 P) wurde am 10.04.2013 ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, dem die Gesellschafterversammlung am 10.04.2013 zugestimmt hat. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden (Unternehmensvertrag und Zustimmungsbeschlüsse) wird Bezug genommen.
Spohn Kunststoffe GmbH, Freiburg im Breisgau, St. Georgener Straße 19, 79111 Freiburg im Breisgau. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftsanschrift: St. Georgener Straße 19, 79111 Freiburg im Breisgau. Gegenstand: Die Herstellung, die Veredelung und der Vertrieb von Kunststoff- Compounds, -Wiederaufbereitung, -Regranulaten sowie von chemischen Produkten und die Verwaltung des eigenen Vermögens. Zur Verwaltung eigenen Vermögens gehört auch die Verwaltung von Wertpapieren, Finanzanlagen, Immobilien und Beteiligungen. Ausgenommen sind die Durchführung von Bankgeschäften, die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechts- und Steuerberater sowie jedweder Tätigkeit, die einer öffentlichrechtlichen Genehmigung bedarf. Stammkapital: 300.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Geschäftsführer: Rihm, Martin, Freiburg im Breisgau, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Kommanditgesellschaft unter der Firma "Spohn GmbH & Co KG", Freiburg im Breisgau (Amtsgericht Amtsgericht Freiburg i. Br. HRA 2740) gemäß § 190 ff. UmwG.Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.