HRB 42335: Sport-Versand24 GmbH, Schweich, In den Schlimmfuhren 8, 54338 Schweich. Die Gesellschafterversammlung vom 23.04.2020 hat den Gesellschaftsvertrag insgesamt neu gefasst, Nach Änderung der Vertretungsbefugnis weiterhin Geschäftsführer: Thelen, Christian, Trier, * ‒.‒.‒‒; Weinachter, Michael, Riol, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Schichtel-Weinachter, Monika, Riol, * ‒.‒.‒‒.
Sport-Versand24 GmbH, Schweich, In den Schlimmfuhren 8, 54338 Schweich. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 11.12.2012. Geschäftsanschrift: In den Schlimmfuhren 8, 54338 Schweich. Gegenstand: Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts sowie eines Internetgeschäfts für Sportmoden und andere Waren sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, soweit sie mit dem Gesetz in Einklang stehen und keiner besonderen Genehmigung bedürfen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Thelen, Christian, Trier, * ‒.‒.‒‒; Weinachter, Michael, Riol, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Michael Weinachter & Christian Thelen OHG, Schweich (HRA 40758) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 11.12.2012. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.