Spreewaldmühle GmbH, Burg/Spreewald, Hauptstraße 31, 03096 Burg/Spreewald. Geschäftsanschrift:; Hauptstraße 31, 03096 Burg/Spreewald; Gegenstand: gewerblicher Güterkraftverkehr und Speditionsleistungen; Die Gesellschafterversammlung vom 10.03.2010 hat die Gegenstandserweiterung beschlossen und den Gesellschaftsvertrag in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) geändert..
Spreewaldmühle GmbH, Burg/Spreewald(Hauptstraße 31, 03096 Burg/Spreewald). Gegenstand: Verarbeitung, Veredelung und der Vertrieb von pflanzlichen Früchten. Stammkapital: 25.000,00 EUR; Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Kümmel, Uwe, * ‒.‒.‒‒, Burg/Spreewald; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließenProkura: Kümmel, Frank, * ‒.‒.‒‒, Burg; Einzelprokura. Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 26.01.2006; Die Gesellschaft ist entstanden durch Übertragung von Teilen des Vermögens als Gesamtheit aus dem Vermögen der Spreewaldmühle Uwe Kümmel e.K. (Amtsgericht Cottbus HRA 1696) auf Grund des Spaltungsplans vom 26.01.2006. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird..