HRA 14945:Sprick Verwaltungs-GmbH & Co. KG Bielefelder Papier- und Wellpappenwerke, Bielefeld, Hanfstr. 23, 33607 Bielefeld.Den Gläubigern der an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.
Sprick Verwaltungs-GmbH & Co. KG Bielefelder Papier- und Wellpappenwerke, Bielefeld, Hanfstr. 23, 33607 Bielefeld.Geschäftsanschrift: Hanfstr. 23, 33607 Bielefeld.
Sprick Verwaltungs-GmbH & Co. KG Bielefelder Papier- und Wellpappenwerke, Bielefeld (Hanfstr. 23, 33607 Bielefeld). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Lacks GmbH, Kartonagenfabrikation, Bielefeld (AG Bielefeld HRB 32279), mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Sprick Verwaltungs-GmbH Bielefelder Papier- und Wellpappenwerke, Bielefeld (AG Bielefeld HRB 30234) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 22.11.2005. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.