HRB 41557: Sprick Verwaltungs-GmbH Bielefelder Papier- und Wellpappenwerke, Bielefeld, Hanfstraße 23, 33607 Bielefeld. Prokura erloschen: Drauschke, Norbert, Borchen. Einzelprokura: Schubert, Johannes, Bielefeld, * ‒.‒.‒‒.
HRB 41557:Sprick Verwaltungs-GmbH Bielefelder Papier- und Wellpappenwerke, Bielefeld, Hanfstraße 23, 33607 Bielefeld.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftsanschrift: Hanfstraße 23, 33607 Bielefeld. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie die sonstige Vermögensverwaltung. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die unmittelbar und mittelbar diesen Zweck zu dienen geeignet sind, sowie andere Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen. Sie darf Zweigniederlassungen errichten und schließen. 700.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dr. Sprick-Schütte, Stefan, Bielefeld, * ‒.‒.‒‒; Sprick-Schütte, Andreas, Paderborn, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Drauschke, Norbert, Borchen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Sprick Verwaltungs-GmbH & Co. KG Bielefelder Papier- und Wellpappenwerke, Bielefeld (AG Bielefeld HRA 14945) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 10.07.2014. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.