HRA 201551:Stöbich Immobilien Holding GmbH & Co. KG, Goslar, Pracherstieg 6, 38644 Goslar.Neue Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, vertreten diese die Gesellschaft gemeinsam. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Stöbich Familien GmbH, Goslar (Amtsgericht Braunschweig HRB 111398). Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: Stöbich Immobilien Verwaltungs-GmbH, Goslar (Amtsgericht Braunschweig HRB 205072), einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRA 201551:Stöbich Immobilien Holding GmbH & Co. KG, Goslar, Pracherstieg 6, 38644 Goslar.(Gegenstand des Unternehmens ist Erwerb, Verwaltung und Veräußerung von eigenem Vermögen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Pracherstieg 6, 38644 Goslar. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Stöbich Familien GmbH, Goslar (Amtsgericht Braunschweig HRB 111398). Entstanden durch Abspaltung eines Teilbetriebs (bestehend aus Beteiligungen an Immobiliengesellschaften) der Stöbich Holding GmbH & Co. KG mit Sitz in Goslar (Amtsgericht Braunschweig HRA 111024) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 09.08.2014 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 09.08.2014. Die Abspaltung ist mit Eintragung am selben Tag auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.